Es verlangt ab 2014 für jeden Arbeitsplatz die Durchführung einer „psychischen Gefährdungsbeurteilung“. Führt ein Unternehmen diese Beurteilung nicht durch, drohen bei Erschöpfung oder stressbedingtem Ausfall eines Mitarbeiters Kostenbeteiligungen von Seiten der Krankenkassen oder Renten- bzw. Unfallversicherer. Zusätzlich finden Kontrollen der Gewerbeaufsicht statt und auch die Gewerkschaften haben starkes Interesse an der Umsetzung des Gesetzes.

Am 20. September hat der Bundesrat dem Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen (BUK-NOG) zugestimmt (das Arbeitsschutz-Portal berichtete). Mit der erfolgten Änderung des Artikels 8: „Änderung des Arbeitsschutzgesetzes“ war auch eine Änderung des Arbeitsschutzgesetzes verbunden.

http://www.reburning4u.de/wp-admin/edit.phpDie Berücksichtigung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz ist dadurch klar festgeschrieben.

So heißt es nun in § 4 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes:


„Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird“.

In § 5, Absatz 3 wird ergänzt: „6. psychische Belastung bei der Arbeit“.

Mit dieser Änderung ist die Beurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz auf eine verbindliche gesetzliche Grundlage gestellt. Psychische Belastungen sind in gleicher Weise zu beurteilen und mit Maßnahmen zu reduzieren wie körperliche Belastungen.


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